November 26, 2023In Hinweisgeberschutzgesetz1 Minutes

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll Personen schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt für Unternehmen ab 250 Beschäftigten bereits seit dem 2. Juli 2023.

Unternehmen ab 50 bis 249 Beschäftigten haben etwas mehr Zeit. Sie müssen das HinSchG bis zum 17. Dezember 2023 umsetzten.

Einrichtung eines Meldesystems und Benennung einer „internen Meldestelle“
Neben der Einrichtung eines geeigneten Systems zum Empfang der Meldungen (z.B. eine web-basierte Plattform) müssen die Unternehmen eine geeignete Person als „interne Meldestelle“ benennen. Die „interne Meldestelle“ muss über das Hinweisgebersystem eingehende Meldungen entgegennehmen und kommuniziert mit der hinweisgebenden Person. Sie ist dafür verantwortlich, den Sachverhalt aufzuklären und muss eigenverantwortlich sogenannte „Folgemaßnahmen“ ergreifen.

Bei der Auswahl und Gestaltung des Meldesystems und der Ernennung der „internen Meldestelle“ gibt es einige „Fallstricke“ zu beachten. Hier wird oftmals ein falscher Fokus gelegt. Dazu mehr in unseren Blogbeiträgen vom 19. Juli 2023 und 4. September 2023.

Fehlende Umsetzung mit rechtlichen Konsequenzen
Die fehlende oder nicht fristgesetzte Umsetzung der „internen Meldestelle“ kann zu einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro führen.

Die verpflichteten Unternehmen sollten also zeitnah handeln und die erforderlichen Maßnahmen nachholen bzw. bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2023 umsetzen.