November 26, 2023In Hinweisgeberschutzgesetz3 Minutes

Seit Juli 2023 ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Das HinSchG setzt die die EU-Hinweisgeberrichtlinie (EU-Direktive 2019/1937) vom 16. Dezember 2019 in deutsches Recht um. Die EU-Hinweisgeberrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, ein entsprechendes nationales Gesetz zum Schutz von Whistleblowern einzuführen. Die Frist zur Umsetzung ist am 17. Dezember 2021 abgelaufen.

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Stand der Gesetzgebung in den anderen Mitgliedsstaaten.

Stand in Frankreich
2016 verabschiedete Frankreich das sogenannte „Sapin II“ Gesetz, welches Whistleblowern Rechte und Pflichten gab. Das Gesetz diente der Aufdeckung und Prävention von Korruption. Frankreich war damit Vorreiter hinsichtlich der Einführung eines gesetzlichen Rahmens für Whistleblower. Das „Sapin II“ Gesetz wurde aufgrund der EU-Hinweisgeberrichtlinie mit dem sogenannten „Loi Waserman“ Gesetz ergänzt, um den Anforderungen der EU-Direktive zu entsprechen. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten fallen nun unter die neue Regelung. Das Gesetz geht weit über die EU-Hinweisgeberrichtlinie hinaus und setzt damit hohe Standards. Anders als in Deutschland müssen auch anonyme Meldungen zugelassen werden.

Stand in Italien
Ein Jahr später als Frankreich (in 2017) hat auch Italien ein Gesetz zum Schutz von Whistleblowern verabschiedet. Das Gesetz gab vor, dass Beschäftigte die Möglichkeit haben müssen, anonym Missstände melden zu können. Am 30. März 2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie in Kraft getreten. Italien erweitert den geschützten Personenkreis, sodass nicht nur Beschäftigte geschützt werden, sondern u.a. auch Freelancer und externe Berater. Auch in Italien müssen anonyme Meldungen zugelassen werden.

Stand in Österreich
In Österreich trat ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie im Februar 2023 in Kraft. Das Gesetz wurde scharf kritisiert, da Meldungen, welche gefährliche Arbeitsbedingungen, sexuellen Missbrauch oder Belästigung umfassen, nicht vom Schutz gedeckt sind. Anonyme Meldungen müssen zwar zugelassen werden, jedoch besteht keine Pflicht, diesen nachzugehen.

Einen Überblick über die maßgeblichen Regelungen enthält die nachfolgende Tabelle:

  Verpflichtung, anonyme Meldungen zuzulassen Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs (ggü. Der EU-Hinweisgeberrichtlinie) Bußgelder bei Verstoß in EUR
Deutschland nein Arbeitnehmerähnliche Personen Bis zu 50.000
Frankreich Ja Vermittler; d.h jede Person, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Unternehmen verbunden ist Bis zu 60.000
Italien Ja Selbstständige; Freiberufler; Berater; Praktikanten; Bewerber; Anteilseigner; Arbeitnehmer in Probezeit; Ehemalige; Verwandte und Arbeitskollegen der hinweisgebenden Person; Personen mit Verwaltungs-, Leistungs-, Kontroll- oder Aufsichtsfunktion Bis zu 50.000
Österreich Nein Bewerber; Praktikanten; Volontäre; Auszubildende; Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; Anteilseigner Bis zu 20.000