Juli 29, 2022In Hinweisgeberschutzgesetz5 Minutes

Am 27. Juli 2022 hat das Bundeskabinett den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Somit wird die Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 umgesetzt. Das Gesetz dient dem Schutz von Personen, welche Verstöße gegen das EU und in Deutschland auch gegen das nationale Recht melden.

Whistleblowing kennt jeder aus den Medien. Denn Personen wie Edward Snowden oder Wikileaks mit Julian Assange sind mittlerweile Jedem ein Begriff. Doch hier wird auch deutlich, wie polarisierend und vielschichtig das Thema Whistleblowing sein kann. Auf der einen Seite werden Whistleblower für den Friedensnobelpreis nominiert, auf der anderen Seite per Haftbefehl gesucht.

Was müssen Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt wissen?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll nach dem aktuellen Entwurf drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Allzu viel Übergangszeit wird nicht eingeräumt, sollte die EU Richtlinie eigentlich schon bis Dezember 2021 umgesetzt werden.

Nachfolgend möchten wir in gebotener Kürze die wesentlichen Inhalte des HinschG und die notwendigen Schritte zur Umsetzung darstellen:

  1. Interne und externe MeldestellenHinweisgebende Personen haben ein Wahlrecht, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden. Die internen und externen Meldestellen prüfen die eingegangenen Meldungen und ergreifen die erforderlichen Folgemaßnahmen.Beschäftigungsgeber müssen interne Meldestellen einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft sowohl die Privatwirtschaft als auch den gesamten öffentlichen Sektor, sofern bei der jeweiligen Stelle in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigt sind. Allerdings sollen Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 Zeit haben.Auch können Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Ferner können Unternehmen auch Dritte als interne Meldestellen beauftragen oder diese innerhalb des Konzerns zentral bei der Konzernmutter ansiedeln.Externe Meldestellen sollen beim Bundesamt für Justiz (BfJ), bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten eingerichtet werden.Ziel jedes Unternehmens sollte sein, dass die Angestellten bei der beabsichtigten Abgabe einer Meldung das eigene interne Meldesystem nutzen und den Hinweis der „internen Meldestelle“ melden. Denn wählt eine Hinweisgeber die „externe Meldestelle“ für die Abgabe seines Hinweises, so gelangt die Meldung direkt an eine öffentliche Behörde und es besteht für das betroffene Unternehmen keine Möglichkeit mehr, den Vorfall intern aufzuklären und ggf. abzuschließen.Die Unternehmen sollten also ihre „internen Meldestellen“ so ausgestalten, dass die Mitarbeiter Vertrauen in das eigene interne System haben und das interne System ggü. „einer externen Meldestelle“ für die Abgabe von Hinweisen bevorzugen.

  2. Vertraulichkeitsgebot und anonyme MeldungenEin wesentlicher Aspekt für das HinSchG ist die Vertraulichkeit der Daten der Hinweisgeber. Diese sollen nur in absoluten Ausnahmefällen, wie z.B. in Strafverfahren, herausgegeben werden. Aktuell besteht keine Verpflichtung zum Angebot der Abgabe anonymer Meldungen. Dennoch besteht die Empfehlung, dass dem Hinweisgeber auch die anonyme Meldung von relevanten Informationen ermöglicht wird, um das notwendige Vertrauen in die eigene „interne Meldestelle“ zu schaffen.
  3. Schutz der HinweisgeberEntsprechend des HinSchG stehen die hinweisgebenden Personen unter dem Schutz vor Repressalien (z.B. Schutz vor Kündigung, Abmahnung, Diskriminierung oder Mobbing). Hierbei gilt die Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden Person.
  4. Schadensersatzansprüche und SanktionenIm Falle eines Verstoßes gegen das Repressalienverbot muss der geschädigten Person Schadensersatz gewährt werden. Umgekehrt muss die hinweisgebende Person bei einer Falschmeldung den daraus entstandenen Schaden ersetzen.Verstöße gegen die Vorgaben des HinSchG sollen mit einer Geldbuße geahndet werden.

Was müssen die Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) fallen, sollten sich zeitnah überlegen, wie das kommende Gesetz rechtssicher umgesetzt werden kann.

Dabei empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

Bestimmung einer Person oder eines externen Dienstleisters, der/die die Funktion der „internen Meldestelle“ übernimmt.

Hier stehen die Unabhängigkeit und Fachkunde der „internen Meldestelle“ im Fokus. Es empfiehlt sich daher, einen externen Dienstleister mit der Funktion der „internen Meldestelle“ zu beauftragen, um das erforderliche Vertrauen der Belegschaft zu schaffen, Hinweise an die „interne Meldestelle“ und nicht an „eine externe Meldestelle“ zu melden.

Hier sollte auf ein rechtsicheres, digitales Tool zurückgegriffen werden, was eine anonyme und vertrauliche Abgabe von Meldungen ermöglicht und keine hohen technische Hürden schafft.

Die Angestellten müssen transparent über das neue interne System und die bestehenden externen Meldestellen informiert werden. Hier empfiehlt sich die Erstellung einer internen Richtlinie „Whistleblowing“, um die gesetzlichen Informationspflichten des HinSchG zu erfüllen.

Bei Bedarf übernehmen wir die Funktion der „internen Meldestelle“ für Sie. Unser digitales und benutzerfreundliches Hinweisgebersystem erfüllt alle Anforderungen der EU-Hinweisgeberrichtlinie und des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).