Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSch) eine klare Zielsetzung vorgegeben: Hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße und Missstände melden, sollen besser geschützt werden.
Keine Repressalien für Whistleblower
Das neue Gesetz hat verschiedene Schutzmechanismen für Whistleblower verankert. Beschäftigte, die berechtigterweise Missstände oder Rechtsverstöße im eigenen Unternehmen melden, sind beispielsweise vor sogenannten „Repressalien“ des eigenen Arbeitgebers geschützt. Zu derartigen Repressalien gehören beispielsweise Kündigungen, eine Nicht-Beförderung oder sonstige Benachteiligungen.
Ferner gilt eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Arbeitgebers: Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung nach dem HinSchG erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist.
Falschmeldungen werden nicht geschützt
Voraussetzung für den Schutz des Whistleblowers ist allerdings, dass er zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Für (bewusste oder grob fahrlässige) Falschmeldungen haftet der Whistleblower auf Schadensersatz. Daher sollte vor der Abgabe der Meldung immer sorgfältig geprüft werden, ob die Informationen der Wahrheit entsprechen.
Unternehmen hat im Zweifel Interesse an der Aufdeckung
Hinweisgebende Personen, denen Missstände oder Rechtsverstöße im Unternehmen auffallen, sollten sich daher ermutigt fühlen, das unternehmensinterne Hinweisgebersystem zu nutzen. Daran wird auch das Unternehmen Interesse haben. Die Unternehmensleitung möchte im Zweifel wissen, ob es Missstände oder Rechtsverstöße im eigenen Unternehmen gibt, um darauf reagieren zu können.